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Sat­zung des Vereins

“Fasa­nen­hof — Hier leben wir”

§ 1 Name und Sitz

1. Der Name des Ver­eins lau­tet: ”Fasa­nen­hof — Hier leben wir”.
2. Der Sitz ist in Stutt­gart.
3. Er ist in das Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Stutt­gart ein­zu­tra­gen und führt danach zusätz­lich die Bezeich­nung ”e.V.”.

§ 2 Ziel­set­zung und Zweck des Vereins

1. Der Ver­ein Fasa­nen­hof hier leben wir (e.V.) ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts ”steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke” der Abga­ben­ord­nung. Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung des öffent­li­chen Gemein­we­sens.
2. Die Ziel­set­zung des Ver­eins ist die posi­ti­ve Wei­ter­ent­wick­lung des Stadt­teils Fasa­nen­hof, durch die Unter­stüt­zung, För­de­rung und Durch­füh­rung von Akti­vi­tä­ten im Stadt­teil Fasa­nen­hof
2.1. zur Völ­ker­ver­stän­di­gung, z.B. durch Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen, Stadt­teil­fes­ten zum sozia­len und gesell­schaft­li­chen Mit­ein­an­der sowie zur Inte­gra­ti­on aller gesell­schaft­li­chen Grup­pen,
2.2. zur Ver­bes­se­rung der Situa­ti­on für Kin­der und Jugend­li­che z.B. durch gemein­sa­me Ver­an­stal­tun­gen mit den Trä­gern der offe­nen Jugend­ar­beit,
2.3. mit kul­tu­rel­ler Ziel­set­zung z.B. Kon­zer­te, Aus­stel­lun­gen, kaba­ret­tis­ti­sche Dar­bie­tun­gen.
2.4. Der Sat­zungs­zweck wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht, durch den zukünf­ti­gen Betrieb eines Bür­ger­treffs. In die­sem Bür­ger­treff sol­len die inter­na­tio­na­le Gesin­nung zur mul­ti­kul­tu­rel­len Gesell­schaft, die Bil­dung aller Bevöl­ke­rungs­grup­pen (z.B. durch Sprach­kur­se) und die Kul­tur geför­dert wer­den.
3. Der Ver­ein ist über­par­tei­lich und über­kon­fes­sio­nell. Der Ver­ein ist selbst­los tätig, er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts “Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke” der Abga­ben­ord­nung (sie­he §2).
2. Die Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Ver­eins.
3. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zwe­cke des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

§ 4 Mit­glie­der / Geschäftsjahr

1. Mit­glie­der des Ver­eins kön­nen sein:
1.1. natür­li­che Per­so­nen oder
1.2. juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen und pri­va­ten Rechts sowie sons­ti­ge Gesell­schaf­ten, Ver­ei­ne, Orga­ni­sa­tio­nen, öffent­li­che und pri­va­te Insti­tu­tio­nen (jeweils unab­hän­gig vom Sitz ihrer Ver­wal­tung, ihres Geschäfts oder ihrer Nie­der­las­sung), die bereit sind, die Ziel­set­zun­gen des Ver­eins zu unter­stüt­zen.
2. Geschäfts­jahr des Ver­eins ist jeweils das Kalen­der­jahr.
3. Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, die Sat­zung und Ver­ein­ba­run­gen des Ver­eins mit Drit­ten zu beachten.

§ 5 Beginn und Been­di­gung der Mitgliedschaft

1. Die Mit­glied­schaft wird durch schrift­li­che Bei­tritts­er­klä­rung (For­mu­lar) bean­tragt. Der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand ent­schei­det über die Auf­nah­me und den Beginn der Mit­glied­schaft.
2. Die Mit­glied­schaft endet durch Tod, Kün­di­gung oder Aus­schluß des Mit­glieds sowie durch Auf­lö­sung des Ver­eins.
3. Der Aus­schluss erfolgt bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des (z.B: Wenn ein Ver­ein schä­di­gen­des Ver­hal­ten durch Zuwi­der­hand­lun­gen gegen die sat­zungs­ge­mä­ßen Zie­le und Zwe­cke des Ver­eins vor­liegt.). Hier­über ent­schei­det allein und end­gül­tig der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand. Bereits bezahl­te Bei­trä­ge wer­den nicht zurück­er­stat­tet. Bei Ver­zug von 2 Jah­res­bei­trä­gen erfolgt der Aus­schluß auto­ma­tisch.
4. Die Mit­glied­schaft muß im Fal­le eines Aus­tritts min­des­tens 4 Wochen vor Ende des Geschäfts­jah­res schrift­lich gekün­digt wer­den. Bereits bezahl­te Bei­trä­ge wer­den nicht zurückerstattet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Der Ver­ein erhebt einen Jah­res­bei­trag. Der Bei­trag wird zunächst fest­ge­setzt für natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen sowie Fami­li­en auf 15 € pro Kalen­der­jahr.
2. Der Bei­trag ent­fällt im Grün­dungs­jahr und ist in den fol­gen­den Jah­ren bis zum 01. Febru­ar des lau­fen­den Jah­res fäl­lig.
3. Über die künf­ti­ge Höhe und die Fäl­lig­keit des Mit­glied­bei­trags ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der (§ 8).
4. Der Ver­ein ist berech­tigt, Geld- und/oder Sach­spen­den, soweit sie für den Ver­eins­zweck dien­lich sind, ent­ge­gen­zu­neh­men. Nach Aner­ken­nung der Gemein­nüt­zig­keit stellt der Ver­ein über Spen­den, die direkt an den Ver­ein geleis­tet wur­den, Zuwen­dungs­be­stä­ti­gun­gen (Spen­den­be­schei­ni­gun­gen) aus.

§ 7 Orga­ne und Gre­mi­en des Vereins

1. Orga­ne des Ver­eins sind
1.1. die Mit­glie­der­ver­samm­lung (§8)
1.2. der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand (§9)
1.3. der Gesamt­vor­stand (§10), der sich aus Mit­glie­dern des geschäfts­füh­ren­den Vor­stands (§9), und den Bei­sit­zern zusammensetzt.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Organ des Ver­eins.
2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist jähr­lich vom Vor­sit­zen­den / von der Vor­sit­zen­den im ers­ten Quar­tal des Jah­res unter Anga­be der Tages­ord­nung ein­zu­be­ru­fen. Die Mit­glie­der sind hier­zu unter Ein­hal­tung einer Frist von min­des­tens zwei Wochen schrift­lich ein­zu­la­den.
3. Anträ­ge zur Mit­glie­der­ver­samm­lung sind bis spä­tes­tens eine Woche vor­her schrift­lich beim geschäfts­füh­ren­den Vor­stand ein­zu­rei­chen.
4. Im Fal­le einer Sat­zungs­än­de­rung muß der Sat­zungs­pa­ra­graph, der geän­dert bzw. ergänzt wer­den soll, genau benannt und auch der Wort­laut der Ände­rung mit der Ein­la­dung ver­teilt wer­den.
5. Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind unver­züg­lich ein­zu­be­ru­fen, wenn sie vom Gesamt­vor­stand beschlos­sen oder wenn dies von min­des­tens 25% der Mit­glie­der in schrift­li­cher Form vom geschäfts­füh­ren­den Vor­stand ver­langt wird.
6. Die Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind in der Regel öffent­lich.
7. Der Mit­glie­der­ver­samm­lung obliegt ins­be­son­de­re
7.1. Ent­ge­gen­nah­me der Jah­res­be­rich­te des/r Vorstandvorsitzenden/r und des/r Kassierers/in
7.2. Bericht der Kassenprüfer/innen
7.3. Ent­las­tung des Gesamt­vor­stan­des
7.4. Wahl des Gesamt­vor­stan­des und Wahl der Kassenprüfer/innen
7.5. Fest­set­zung über die Höhe und Fäl­lig­keit der Mit­glieds­bei­trä­ge
7.6. Beschluß über Sat­zungs­än­de­run­gen
7.7. Beschluß über die Auf­lö­sung des Ver­eins.
8. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluß­fä­hig, wenn sie ord­nungs­ge­mäß und frist­ge­recht ein­be­ru­fen wur­de.
9. Stimm­be­rech­tigt und wähl­bar sind nur voll­jäh­ri­ge Mit­glie­der. Jedes Mit­glied hat eine Stimme.10. Bei Abstim­mun­gen, Wah­len und der Ent­las­tung des geschäfts­füh­ren­den Vor­stan­des ent­schei­det die ein­fa­che Mehr­heit der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der.
11. Beschlüs­se erfol­gen in offe­ner Abstim­mung, sofern die Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht eine gehei­me Abstim­mung beschließt.

§ 9 Geschäfts­füh­ren­der Vorstand

1. Der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand setzt sich zusam­men aus
1.1. einem/r Vor­sit­zen­den
1.2. einem/r stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den
1.3. einem/r Kassierer/in
1.4. einem/r Schriftführer/in
2. der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand gibt sich eine Geschäfts­ord­nung.
3. Legt der/die Vor­sit­zen­de oder einer der Stellvertreter/innen das Amt nie­der oder schei­det aus, füh­ren die übri­gen Mit­glie­der des geschäfts­füh­ren­den Vor­stands die Geschäf­te bis zur Neu­wahl in der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung wei­ter.
4. Die Vor­stands­mit­glie­der sind ehren­amt­lich tätig.
5. Vor­stand im Sin­ne der §26 des BGB sind der/die Vor­sit­zen­de, der/die Stellvertreter/in, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in.
6. Der/die Vor­sit­zen­de und der/die Stelllvertreter/in ver­tre­ten den Ver­ein nach außen jeweils mit Ein­zel­voll­macht, Kassierer/in und Schriftführer/in ver­tre­tungs­wei­se gemein­sam.
7. Der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand wird jeweils für die Dau­er von 2 Jah­ren von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewählt. Eine Wie­der­wahl ist zulässig.

§ 10 Gesamtvorstand

1. Der Gesamt­vor­stand besteht aus dem geschäfts­füh­ren­den Vor­stand und den Bei­sit­zern.
2. Um ein­zel­ne Ver­eins­zie­le opti­mal ver­fol­gen zu kön­nen, kann der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand einen Arbeits­kreis ein­set­zen.
3. Von der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den 3 bis 7 Bei­sit­zer für die Dau­er von 2 Jah­ren gewählt.
4. Ange­le­gen­hei­ten von grund­sätz­li­cher Bedeu­tung sowie Rechts­ge­schäf­te, bei denen der Betrag von € 2000,– über­schrit­ten wird, sind im Gesamt­vor­stand zu beschlie­ßen. Aus­ga­ben bis € 2000,– wer­den im geschäfts­füh­ren­den Vor­stand beschlos­sen. Außer­dem ist der Gesamt­vor­stand für die Ange­le­gen­hei­ten zustän­dig, die nicht der Mit­glie­der­ver­samm­lung oder dem geschäfts­füh­ren­den Vor­stand vor­be­hal­ten sind.
5. Der Gesamt­vor­stand beschließt mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der. Der Gesamt­vor­stand ist beschluß­fä­hig, wenn die Sit­zung ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen wur­de.
6. Zu den ein­mal zeit­nah vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung statt­fin­den­den Sit­zun­gen des Gesamt­vor­stan­des lädt der/die Vor­sit­zen­de schrift­lich unter Anga­be einer Tages­ord­nung ein. Außer­or­dent­li­che Sit­zun­gen aus aktu­el­lem Anlass sind jeder­zeit möglich.

§ 11 Kassenverwaltung

1. Der/die Kassierer/in ist allein­zeich­nungs­be­rech­tigt, im Ver­hin­de­rungs­fall wird der/die Kassierer/in vom Vor­stands­vor­sit­zen­den ver­tre­ten.
2. Die finan­zi­el­len Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins wer­den von dem/der Kassierer/in nach den Regeln einer geord­ne­ten Kas­sen- und Buch­füh­rung erle­digt.
3. Die Kas­sen­füh­rung wird min­des­tens ein­mal im Jahr von zwei Kassenprüfer/innen, die nicht mit einer sons­ti­gen Funk­ti­on betreut sind über­prüft.
4. Die Kassenprüfer/innen wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf zwei Jah­re gewählt.
5. Der/die Kassierer/in führt die Mitgliederliste.

§ 12 Schriftführung

1. Über die Bera­tun­gen und Ent­schei­dun­gen des Gesamt­vor­stands, des geschäfts­füh­ren­den Vor­stands und der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind von dem/der Schriftführer/in Pro­to­kol­le zu füh­ren. Die Pro­to­kol­le sind von dem/der Schriftführer/in und dem die jewei­li­ge Sit­zung lei­ten­den geschäfts­füh­ren­den Vor­stands­mit­glied zu unterzeichnen.

§ 13 Daten­schutz (DSGVO)

1. Der Ver­ein spei­chert mit Ein­wil­li­gung sei­ner Mit­glie­der deren per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, ver­ar­bei­tet die­se auch auf elek­tro­ni­schem Wege und nutzt sie zur Erfül­lung der Auf­ga­ben des Ver­eins.
2. Fol­gen­de Daten wer­den für Mit­glie­der und Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge – aus­schließ­lich – gespei­chert und ver­ar­bei­tet:
1.1. Vor­na­me
1.2. Nach­na­me
1.3. Geburts­tag
1.4. Bezie­hung Ange­hö­ri­ger (Ehe- / Lebens­part­ner, Kind)
1.5. Stra­ße, Haus­num­mer
1.6. PLZ, Ort
1.7. Tele­fon
1.8. E‑Mail
1.9. Funk­ti­on im Ver­ein
1.10. Arbeits­kreis im Ver­ein
1.11. Ein­wil­li­gung Info­brief
1.12. Bei­trä­ge
1.13. Spen­den
1.14. Doku­men­te Mit­glied (Schrift­ver­kehr)
3. Wei­te­re Daten wer­den nicht oder nur mit aus­drück­li­cher, ergän­zen­der Zustim­mung des Betrof­fe­nen erho­ben.
4. Alle per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten wer­den durch geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men vor Kennt­nis und Zugriff Drit­ter geschützt.
5. Aus Grün­den der Bestands­ver­wal­tung und der Bei­trags­er­he­bung wer­den die oben genann­ten per­sön­li­chen Daten im Umfang des Erfor­der­li­chen an die Arbeits­ge­mein­schaft Stutt­gar­ter Bür­ger­ver­ei­ne e.V. wei­ter­ge­lei­tet. Bei der Mel­dung von Ver­eins­mit­glie­dern und deren per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten sowie an das beauf­trag­te Bank­in­sti­tut, stellt der Ver­ein sicher, dass die Ver­wen­dung aus­schließ­lich zur Erfül­lung der Auf­ga­ben des Ver­eins erfolgt und nach Zwecker­rei­chung, Aus­tritt des betrof­fe­nen Mit­glieds oder erfolg­tem Wider­spruch, die Daten unver­züg­lich gelöscht wer­den.
6. Soweit gesetz­lich vor­ge­schrie­ben, wer­den die Daten von Ver­eins­mit­glie­dern bis zum Ablauf der steu­er­recht­li­chen oder buch­hal­tungs­tech­ni­schen Auf­be­wah­rungs­fris­ten doku­men­ten­si­cher auf­be­wahrt und nach Frist­ab­lauf vernichtet.

§ 14 Satzungsänderung

1. Ände­run­gen an die­ser Sat­zung kön­nen von der Mit­glie­der­ver­samm­lung nur mit Zwei­drit­tel­mehr­heit der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­dern beschlos­sen wer­den.
2. Die Ände­rungs­an­trä­ge müs­sen vier Wochen vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung dem geschäfts­füh­ren­den Vor­stand vor­lie­gen und den Sat­zungs­pa­ra­gra­phen, der geän­dert bzw. ergänzt wer­den soll und den Wort­laut der Ände­rung bzw. Ergän­zung ent­hal­ten.
3. Der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand wird ermäch­tigt, inhalt­li­che Ände­run­gen zur Aner­ken­nung der Gemein­nüt­zig­keit ohne Beschluß vor­zu­neh­men (sal­va­to­ri­sche Klausel).

§ 15 Auf­lö­sung des Vereins

1. Eine Auf­lö­sung des Ver­eins erfolgt durch eine eigens zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung. Der Beschluß über die Auf­lö­sung bedarf einer 3/4 Mehr­heit der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­dern.
2. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder dem Weg­fall der steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen der Stadt Stutt­gart zu, die das Ver­mö­gen unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwe­cke mög­lichst im Stadt­teil Fasa­nen­hof zu ver­wen­den hat.

§ 16 Schlußbestimmungen

Die Sat­zung wur­de in der Grün­dungs­ver­samm­lung am 20. März 2007 im evan­ge­li­schen Gemein­de­saal, Bon­hoef­fer­weg in 70565 Stutt­gart-Fasa­nen­hof bera­ten und mit 125 Ja-Stim­men und 3 Ent­hal­tun­gen ange­nom­men.
Sie tritt gemäß §71 BGB mit der Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter in Kraft. 

Ände­run­gen

Ände­rung § 2 und § 14 zur Aner­ken­nung der Gemeinnützigkeit

Stutt­gart-Fasa­nen­hof, 07.08.2007

Gez. Petra Lei­ten­ber­ger, Gün­ther Joa­chims­tha­ler, Olaf Gei­er, Gun­tram König

Ände­rung

• § 13 Daten­schutz neu hinzu.

• Redak­tio­nel­le Ände­run­gen und Kor­rek­tu­ren im gesam­ten Dokument.

am 20.10.2021 durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­stim­mig beschlossen:

Gez. Gün­ther Joa­chims­tha­ler, Olaf Gei­er, Nor­bert Schray